Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat.
Die Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren ist für Energieversorgungsunternehmen im Bereich Strom und Gas verpflichtend.
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Sollten Sie mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde nicht zufrieden sein, steht es Ihnen frei, sich an die zentrale Schlichtungsstelle Energie zu wenden:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität, Gas und Telekommunikation: